Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – was tun? Fristen, Kosten und wie der Rechtsschutz hilft

Eine Kündigung ist ein Schock – doch viele Kündigungen sind angreifbar. Entscheidend sind jetzt schnelles Handeln und die Frage: Wer trägt die Kosten? Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, was eine Kündigungsschutzklage kostet und warum der Berufsrechtsschutz vor dem Arbeitsgericht so wertvoll ist.

Das Wichtigste zuerst: Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Danach ist die Kündigung fast immer wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war.

Schritt für Schritt: Das sollten Sie nach der Kündigung tun

  • Nichts unterschreiben: Aufhebungsverträge oder „Ausgleichsquittungen" niemals sofort unterzeichnen – sie können Abfindung und Arbeitslosengeld kosten.
  • Zugangsdatum notieren: Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist.
  • Arbeitsuchend melden: Innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Anwalt einschalten: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Kündigung formell und inhaltlich angreifbar ist.
  • Rechtsschutz informieren: Deckungszusage einholen – bei bestehendem Berufsrechtsschutz meist unkompliziert.

Wann ist eine Kündigung angreifbar?

In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber braucht dann einen Kündigungsgrund: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt. Häufige Angriffspunkte sind eine fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, fehlende Abmahnungen bei verhaltensbedingten Kündigungen, eine nicht angehörte Betriebsratsvertretung oder Formfehler (z. B. Kündigung per E-Mail – unwirksam, es gilt Schriftform). Besonderen Schutz genießen Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Der Streitwert liegt bei Kündigungsschutzklagen in der Regel bei drei Bruttomonatsgehältern. Daraus ergeben sich Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

Beispielrechnung: Kosten einer Kündigungsschutzklage (1. Instanz)
Bruttogehalt/MonatStreitwertca. eigene Kosten (Anwalt + Gericht)
2.500 €7.500 €ca. 1.800 – 2.400 €
3.500 €10.500 €ca. 2.300 – 3.100 €
5.000 €15.000 €ca. 3.000 – 4.200 €

Die Besonderheit vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Ohne Versicherung tragen Sie diese Kosten also in jedem Fall allein.

Deshalb lohnt der Berufsrechtsschutz: Er übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten – und verschafft Ihnen Verhandlungsmacht. Wer ohne Kostenangst klagen kann, erreicht in Vergleichsverhandlungen häufig eine deutlich höhere Abfindung. Wichtig: Der Vertrag muss vor Ausspruch der Kündigung bestanden haben (Wartezeit meist 3 Monate).

Abfindung: Was ist realistisch?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es – entgegen weit verbreiteter Annahme – grundsätzlich nicht. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden jedoch mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer akzeptiert das Vertragsende, der Arbeitgeber zahlt. Die Faustregel liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr; bei guten Erfolgsaussichten der Klage oder langer Betriebszugehörigkeit ist oft mehr drin.

Häufige Fragen zur Kündigung

Wer zahlt den Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Partei zahlt ihre Anwaltskosten selbst – auch wenn sie den Prozess gewinnt. Ohne Berufsrechtsschutz bleiben Arbeitnehmer also selbst bei einem Sieg auf ihren Anwaltskosten von oft 2.000 bis 4.000 Euro sitzen. Genau deshalb ist der Arbeitsrechtsschutz für Angestellte der wichtigste Rechtsschutz-Baustein.

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine strenge Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Nach Erhalt einer Kündigung sollte deshalb sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis enden aber viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung gezahlt wird. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – verhandelbar ist je nach Erfolgsaussicht der Klage oft mehr.

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Zuletzt aktualisiert: 30. Juli 2026 · Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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